IPR - Glossar / Begriffe A-Z

Erläuterung von verwendeten Begriffen und deren Bedeutung u.a. Berufsbezeichnungen, die im Geistigen Eigentum verwendet werden.

 

Diensterfindung

Diensterfindung bezeichnet eine während der Dauer des Arbeits-/ Dienstverhältnisses gemachte Erfindung (§ 4 ArbEG), die entweder aus der dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin/ dem Beamten bzw. der Beamtin  obliegenden Tätigkeit entstanden ist (Aufgabenerfindung) oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der Arbeitstätte beruht (Erfahrungserfindung).

Erfinder

Erfinder/Erfinderin ist eine Person mit Erfindereigenschaften, die eine Erfindung entweder als Einzelperson oder zusammen mit weiteren Personen gemacht hat und die Kriterien für die Erfindereigenschaft gemäß dem Patentgesetz (PatG) erfüllt und den Rechten und Pflichten des Arbeitnehmererfindergesetzes(ArbEG) der Bundesrepublik Deutschland unterliegt.

Erfindung

Erfindung bezeichnet sämtliche patentierbaren bzw. potentiell patentierbaren Ideen nach § 2 ArbEG, technische Verbesserungsvorschläge nach § 3 ArbEG, entsprechendes Know-how sowie die zugrundeliegende Technologie, die für die Entwicklung oder Anwendung von Ideen oder Know-how erforderlich sind.

Fachbegriffe/-Bezeichnungen im IPR von A-Z in DE-GB-FR

Freie Erfindung

Freie Erfindung bezeichnet eine Erfindung, die nicht während eines Arbeits- / Dienstverhältnis gemacht wurde und keine Aufgaben- oder Erfahrungserfindung darstellt.

Patentanwälte (Tätigkeitsbezeichnung)

Patentanwälte verfügen wie Patentingenieure über mindestens einen naturwissenschaftlichen Berufsabschluss (Promotion, Diplom, M. Sc., B. Sc.) und zumindest ein Zusatzstudium/eine Zusatzausbildung im gesamten gewerblichen Rechtsschutz. Im Unterschied zu entsprechend qualifizierten Patentingenieuren haben Patentanwälte zusätzlich Zulassungen an Patentämtern/Patentorganisationen und vor Patentgerichten.

Patentingenieure und Patentanwälte verwalten und koordinieren die fachliche Seite für eigene Rechtsanwälte oder externen Rechtsanwälte im Fall von Verletzungsklagen oder anderen Prozessen vor Zivilgerichten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.

Patentingenieure (Tätigkeitsbezeichnung)

sind als Unternehmer oder Angestellte in Patentabteilungen, Lizenz- und Vertrags-abteilungen von Wirtschaftsunternehmen oder Patentverwaltungsgesellschaften tätig.

Patentingenieure verfügen im Unterschied zu Patentreferenten über mindestens einen naturwissenschaftlichen Berufsabschluss (Promotion, Diplom, M. Sc., B. Sc.) und zumindest ein Zusatzstudium/eine Zusatzausbildung im gesamten gewerblichen Rechtsschutz (u.a. Patente, Gebrauchsmuster, Marke, Design, Urheberrecht).

Auch übliche Berufsbezeichnungen/Synonyme für den Patentingenieur sind: Patentreferent/in (deutsch), Patent Professional, Patent Specialist, Manager intellectual property rights (IPR), Patent engineer (eng.), Ingénieur/Ingénieuse brevet - protection juridique des inventions à des fins industrielles et commerciales (franz.). Die (fremdsprachigen) Berufsbezeichnungen dienen lediglich der Orientierung auf internationalen Arbeitsmärkten.

Rechtsanwälte (Tätigkeitsbezeichnung)

Rechtsanwälte treten in Deutschland vor Zivilgerichten, bei denen sie zugelassen sind, im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auf.

Rechtsanwälte mit einer Zusatzausbildung treten auch als Markenanwälte auf.